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Recht

Website für ein Permanent-Make-up-Studio: warum die Vorlage vom Kosmetiksalon hier scheitert

EWErnst Wolf/29. September 2026
Titelbild Web-Wolf: Website für ein Permanent-Make-up-Studio und das Abmahnrisiko der Salon-Vorlage

Eine Website für ein Permanent-Make-up-Studio unterscheidet sich von der eines Kosmetiksalons nicht im Design, sondern im rechtlichen Rahmen. Vorher-Nachher-Galerie, Online-Fragebogen zur Gesundheit und Bewertungen gegen Rabatt gehören fest zur Salon-Vorlage und bergen hier ein Abmahnrisiko. Welche Normen dahinterstehen und was stattdessen funktioniert, steht unten.

Die Vorlage vom Kosmetiksalon wird als fertige Lösung für die ganze Beauty-Branche verkauft. Wimpern, Nägel, Haare, Permanent-Make-up – ein Paket, ein Preis, ausgetauscht werden nur die Fotos. Bis zu einem bestimmten Punkt geht das auch gut.

Beim Permanent-Make-up sind es jedoch Nadel und Pigment unter der Haut. Das Recht behandelt diese Leistung anders als einen Salon, und Elemente, die auf der Seite eines Nagelstudios harmlos sind, werden hier zum Anlass für ein Schreiben vom Wettbewerber oder von einem Wettbewerbsverband.

Ich bin kein Anwalt und spreche keine Urteile. Im Folgenden stehen die Normen, an denen ich mich orientiere, und die Entscheidungen, die ich daraus ableite.

Sind Vorher-Nachher-Bilder beim Permanent-Make-up erlaubt?

§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG verbietet die Werbung mit der vergleichenden Darstellung des Körperzustands oder des Aussehens vor und nach einem operativen plastisch-chirurgischen Eingriff ohne medizinische Indikation. Mit Urteil vom 31. Juli 2025 (I ZR 170/24) hat der BGH entschieden, dass auch die Nasen- oder Kinnkorrektur durch Unterspritzung mit Hyaluronsäure darunter fällt. Permanent-Make-up fällt nicht unmittelbar unter diese Entscheidung.

Interessant wird es an der Stelle, die in den Meldungen zu diesem Urteil meistens fehlt.

Nach dem BGH liegt ein solcher Eingriff vor, wenn mittels eines Instruments in den menschlichen Körper eingegriffen und seine Form oder Gestalt verändert wird. Die Kanüle ist ein Instrument, die Form der Nase verändert sich, eine medizinische Indikation fehlt – das Verbot greift. Übertragen Sie das auf Permanent-Make-up: Die Nadel ist ebenfalls ein Instrument, das Pigment verändert aber die Farbe der Haut und nicht die Form des Körpers. An dieser Naht schließt die Norm nicht, denn Entscheidungen zum Permanent-Make-up gibt es bisher nicht, und Juristen sprechen von Rechtsunsicherheit.

Rechtsunsicherheit bedeutet nicht, dass etwas erlaubt ist. Sie bedeutet, dass niemand zugesagt hat, wie ein Gericht das morgen beurteilt. In Angeboten von Webstudios steht die Vorher-Nachher-Galerie bis heute als Pluspunkt im Paket für Permanent-Make-up, und die Studioinhaberin kauft sie, ohne zu wissen, was sie da kauft.

Ich wähle den sicheren Weg: kein einziges Vorher-Nachher-Paar, sondern Einzelaufnahmen, und jede davon ist ehrlich beschriftet.

Drei Elemente, die nicht auf die Website eines Permanent-Make-up-Studios gehören

Diese Ehrlichkeit hat auch eine rechtliche Seite. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG zählt zu den wesentlichen Merkmalen einer Dienstleistung ausdrücklich die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse. Eine Aufnahme direkt nach der Behandlung ist noch kein Endergebnis, denn das Pigment setzt sich und hellt in den ersten Wochen auf. Wer sie als Ergebnis zeigt, zeigt nicht das, was die Kundin am Ende bekommt.

Daraus folgt eine Lösung, die ich für tragfähig halte: Die frische Aufnahme darf neben der abgeheilten stehen, wenn unter jeder steht, was zu sehen ist, und wenn erklärt wird, wie sich die Farbe in den ersten Wochen verändert. Dann sieht die Besucherin beide Stadien und weiß, was sie erwartet.

Dazu kommt ein Nebeneffekt, mit dem ich nicht gerechnet hatte. In einer Branche, in der fast alle nur die frische Arbeit zeigen, wirkt die beschriftete abgeheilte Aufnahme souveräner. Sie ist ruhig, und genau sie sieht die Kundin später im eigenen Gesicht.

Galerie eines Permanent-Make-up-Studios: Einzelaufnahmen mit Beschriftung, ohne Vorher-Nachher-Paare

Galerie ohne Vorher-Nachher-Paare: Jede Aufnahme ist einzeln beschriftet – abgeheiltes Ergebnis und frisches Ergebnis direkt nach der Behandlung.

Vorlage vom KosmetiksalonWas ich stattdessen einsetze
Vorher-Nachher-Galerie in PaarenEinzelaufnahmen, jede mit eigener Beschriftung
Frische Aufnahme als EndergebnisHinweis auf den Zeitpunkt und Erklärung zum Farbverlauf
Zusage eines garantierten ErgebnissesWie die Abheilung verläuft und wovon das Ergebnis abhängt

Braucht die Website ein Terminformular?

Gesundheitsdaten gehören nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt, die Ausnahmen sind abschließend aufgezählt, und die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen. Ein Online-Fragebogen mit Fragen zu Schwangerschaft, Diabetes oder Medikamenten fällt vollständig darunter. Eine Terminanfrage über Messenger oder Telefon vermeidet das.

Die Vorlage vom Kosmetiksalon setzt das Terminformular standardmäßig: Name, Telefon, Leistung, Datum. Für eine Maniküre ist das genau richtig.

Beim Permanent-Make-up wächst dieses Formular schnell: ob blutverdünnende Medikamente eingenommen werden, ob Herpes oder Keloidnarben bekannt sind, ob eine Schwangerschaft besteht. Diese Felder entstehen nicht aus Datensammelei, denn die Behandlerin muss das vor dem Termin wirklich wissen. Nur liegen damit medizinische Angaben über fremde Menschen auf dem Server, und es entstehen Pflichten, die niemand eingeplant hat.

Die Terminanfrage läuft deshalb über WhatsApp oder Telefon, und die Fragen zu Kontraindikationen klärt die Behandlerin persönlich im Studio, vor der Behandlung. Verloren geht dabei nichts: Wer sich Brauen für anderthalb Jahre machen lässt, möchte vorher ohnehin sprechen.

Auf der Website steht statt des Fragebogens eine eigene Seite zu den Kontraindikationen. Wer nicht infrage kommt, erfährt das schon vor der Anfrage und verliert keine Zeit, und das Studio verliert ebenfalls keine.

Eigene Seite zu den Kontraindikationen statt eines Online-Fragebogens zur Gesundheit

Eine eigene Seite statt eines Fragebogens: was die Behandlerin macht, was sie nicht macht und was individuell besprochen wird.

Braucht ein Studio in den eigenen vier Wänden ein Impressum?

Ja. § 5 DDG verlangt im Impressum unter anderem den Namen und die Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist, in der Praxis also eine ladungsfähige Anschrift. Bei einem Studio in der eigenen Wohnung ist das die Privatanschrift. Das DDG gilt seit dem 14. Mai 2024 anstelle des TMG, die Pflichtangaben haben sich dabei nicht geändert.

Das ist das unangenehmste Gespräch in dieser Branche, weil Permanent-Make-up oft zu Hause angeboten wird. Die Anschrift im Impressum ist dann die Adresse, an der die Familie wohnt.

Einen Weg daran vorbei kenne ich nicht, und ich denke mir auch keinen aus. Ich weiß aber, wann darüber gesprochen werden muss: vor Projektbeginn und nicht erst dann, wenn die fertige Website mit der eingetragenen Anschrift vorliegt. Die Entscheidung trifft die Studioinhaberin, aber sie trifft sie bewusst.

Welche Angaben sonst noch Pflicht sind, steht im Beitrag Impressum und Datenschutz: Was auf einer Website in Deutschland Pflicht ist.

Wie sammelt man Bewertungen, ohne eine Abmahnung zu riskieren?

Drei Grenzen. Gefälschte oder beauftragte Bewertungen sind nach Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ausnahmslos unzulässig. Eine Bewertung, die gegen Rabatt oder Geschenk abgegeben wurde, muss gekennzeichnet werden, sonst liegt eine Irreführung nach § 5 UWG vor. Eine Bitte um Bewertung per E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist Werbung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

Am häufigsten passiert der dritte Punkt, weil er völlig harmlos aussieht. Der BGH hat mit Urteil vom 10. Juli 2018 (VI ZR 225/17) entschieden: Die Bitte, die Arbeit zu bewerten, ist Werbung, auch wenn sie einer E-Mail mit der Rechnung beiliegt. Ohne Einwilligung des Empfängers greift das in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ein.

Die Höhe der Gegenleistung spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist nicht, wie viel gegeben wurde, sondern ob es den Ton der Bewertung beeinflussen kann. Ein Kaffee für fünf Sterne ist bereits Einfluss.

Dazu kommt ein Punkt, der gern vergessen wird. Nach § 5b Abs. 3 UWG gelten Informationen darüber, ob und wie die Echtheit der Bewertungen sichergestellt wird, als wesentlich, sobald Bewertungen auf der Website zugänglich gemacht werden. Nr. 23b des Anhangs verbietet zusätzlich die Behauptung, Bewertungen stammten von echten Kundinnen, wenn dafür keine angemessenen und verhältnismäßigen Prüfmaßnahmen ergriffen wurden. Ein ehrlicher Satz unter dem Bewertungsblock erfüllt diese Anforderung.

Drei Regeln für das Sammeln von Bewertungen: gekaufte, für Rabatt und per E-Mail

Was zählt technisch wirklich?

Drei Dinge. Google crawlt seit dem 5. Juli 2024 alle Websites mit dem Smartphone-Bot, indexiert wird also die mobile Version. Die Crawler der KI-Suche führen kein JavaScript aus und lesen nur das ausgelieferte HTML. Schriften, die von Google-Servern nachgeladen werden, haben zu einer Klage geführt: Das LG München I sprach 100 € Schadensersatz zu.

Das Gleiche ohne Fachbegriffe.

Gesucht wird vom Handy, unterwegs, zwischen zwei Terminen. Google sieht eine Website inzwischen mit denselben Augen: Was auf dem Handy fehlt, existiert für die Suche nicht.

Dann kommt der Teil, den man vor einem Jahr noch ignorieren konnte. Immer häufiger kommen Menschen nicht über eine Liste von Links, sondern über eine Antwort der KI. Die Crawler, die dafür das Material sammeln, öffnen die Seite nicht, sondern nehmen das HTML, das vom Server ausgeliefert wird, und gehen wieder. Eine gemeinsame Untersuchung von Vercel und MERJ fand bei den großen KI-Crawlern keinen einzigen Hinweis auf ausgeführtes JavaScript. Preise, Ort, Kontraindikationen und Abheilzeiten gehören deshalb in den Text der Seite und nicht in ein Skript, das den Inhalt erst nach dem Laden aufbaut. Ein Baukasten, der den Inhalt erst im Browser zusammensetzt, bleibt für einen solchen Crawler leer.

Die Schriften sind eine Sache von fünf Minuten: Die Dateien liegen auf der eigenen Domain, statt von einem fremden Server eingebunden zu werden. Ausführlich habe ich das im Beitrag Google Fonts auf der Website beschrieben. Und wenn eine Website in der Suche überhaupt nicht auftaucht, liegen die Gründe meistens woanders und werden getrennt behandelt. Das habe ich im Beitrag dazu beschrieben, warum Google eine Website nicht findet.

Wie das auf einem echten Projekt aussieht

Alles Genannte habe ich umgesetzt, als ich die Website für ein Permanent-Make-up-Studio in Gifhorn entwickelt habe: eine Galerie ohne Vorher-Nachher-Paare und mit einer Beschriftung unter jeder Aufnahme, eine eigene Seite zu den Kontraindikationen statt eines Fragebogens, die Terminanfrage über Messenger, ein Impressum mit der echten Anschrift und lokale Schriften. Den ausführlichen Ablauf mit Screenshots und Entscheidungen finden Sie in der Referenz zum Permanent-Make-up-Studio, und die Website selbst läuft unter annakaulpmu.de →

Häufige Fragen

Ich setze keines ein. Ein Formular wächst schnell um Fragen zur Gesundheit, und diese Angaben gehören nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten mit eigenen Anforderungen an die Verarbeitung. Die Terminanfrage über WhatsApp oder Telefon funktioniert genauso gut, und die Fragen zu Kontraindikationen klärt die Behandlerin persönlich im Studio.

Ein unmittelbares Verbot für Permanent-Make-up gibt es nicht: § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG und das Urteil des BGH vom 31. Juli 2025 (I ZR 170/24) betreffen operative plastisch-chirurgische Eingriffe. Die Grenze verläuft aber nah, und Rechtssicherheit besteht nicht. Der sichere Weg sind Einzelaufnahmen ohne Vorher-Nachher-Paare, jeweils mit ehrlicher Beschriftung.

Ja. § 5 DDG verlangt eine Anschrift, unter der der Anbieter erreichbar ist und unter der ihm zugestellt werden kann, und bei einem Studio in der eigenen Wohnung ist das die Privatanschrift. Die Pflicht hängt weder von der Größe des Betriebs noch davon ab, ob es separate Räume gibt. Nur Telefon und E-Mail genügen nicht.

In der Regel ist es eine Visitenkarten-Website mit Leistungen, Galerie, Kontraindikationen, Preisen, Kontakt, Impressum und Datenschutz. Solche Projekte beginnen bei mir ab 1.900 € netto, eine einseitige Website ab 1.200 € netto. Der Endpreis hängt vom Umfang der Seiten sowie von der Menge an Texten und Fotos ab.

Ich baue die Website für Ihr Studio

Galerie, Kontraindikationen, Terminanfrage, Impressum und Datenschutz – so aufgebaut, dass die Website Kundinnen bringt und keine unnötigen Risiken schafft. Mehr zur Webentwicklung oder schreiben Sie mir.

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